DER BETRIEB
Festlegung der Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG
Verteilung der aufgrund Elternzeit verringerten Arbeitszeit ist nicht vom Arbeitgeber gem. § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen

Festlegung der Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG

Verteilung der aufgrund Elternzeit verringerten Arbeitszeit ist nicht vom Arbeitgeber gem. § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen

LAG Hessen, Urteil vom 18.05.2015 – 16 SaGa 376/15

Die Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen. Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung (bzw. hier: Verteilung) der Arbeitszeit sein.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BEEG § 15 Abs. 7

Zusammenfassung:

Die Parteien streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zustimmung des Arbeitgebers zu einem Antrag des Arbeitnehmers auf Festlegung der verringerten Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 BEEG.

Mit Schreiben vom 29.04.2014 beantragte der Verfügungskläger Elternzeit für die Zeit vom 18.03.2015 bis 17.03.2017 und für den gleichen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung