DER BETRIEB
Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und Bestimmung von Überlassungszeiten nach dem neuen AÜG
– Oder: Nach 540 Tagen ist Schluss! –

Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und Bestimmung von Überlassungszeiten nach dem neuen AÜG

– Oder: Nach 540 Tagen ist Schluss! –

Hendrik Pütz

§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG beschränkt ab dem 01.04.2017 die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher auf höchstens 18 Monate. Bei Nichteinhaltung der neuen Höchstüberlassungsdauer drohen sowohl Verleiher als auch Entleiher empfindliche Konsequenzen. Das macht eine eindeutige Fristberechnung unerlässlich. Der Beitrag erläutert die korrekte Fristberechnung und zeigt danach auf, wie die für den Fristlauf entscheidende Überlassungszeit bestimmt wird.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Berechnung der Höchstüberlassungsdauer
    • 1. Anwendung von § 191 BGB
    • 2. Fristbestimmung nach § 191 BGB
    • 3. Fristende: Keine Anwendung von § 193 BGB
    • 4. Unterbrechungen: Anwendung der §§ 187 f. BGB
    • 5. Keine Berechnung über §§ 187 f. BGB
    • 6. Zwischenergebnis
    • 7. Beispiele
  • III. Bestimmung von Überlassungszeiten
    • 1. Rechtsträgerbezogene (und nicht betriebsbezogene) Überlassung
    • 2. Überlassung als Zuordnung von Arbeitskraft
    • 3. Enger sachlicher Zusammenhang ist kein Kriterium
  • IV. Zusammenfassung

I. Einleitung

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