WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Der wettbewerblich erhebliche Einfluss wird 20
Ein Blick auf die Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes und der Gerichte

Der wettbewerblich erhebliche Einfluss wird 20

Ein Blick auf die Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes und der Gerichte

Sabine Zigelski, Bonn

Nach fast zwanzigjähriger Anwendung des Zusammenschlusstatbestandes des wettbewerblich erheblichen Einflusses, der die Kontrolle von Anteilserwerben von weniger als 25% ermöglicht, lässt die Anwendungspraxis des Bundeskartellamtes und der Gerichte recht klare Linien erkennen. Ausschlaggebend sind weniger absolute Beteiligungshöhen als vielmehr wettbewerblich relevante und auf Dauer angelegte Einflussmöglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Art. Bei durchschnittlich nur knapp 20 Fällen pro Jahr sind eventuell noch verbleibende Unsicherheiten der Auslegung hinnehmbar und stellen keine echte Belastung für die Unternehmen dar. Dieser Restunsicherheit steht eine hohe wettbewerbliche Effektivität des Zusammenschlusstatbestandes gegenüber, die sich in einer weit über dem Durchschnitt liegenden Quote verhinderter wettbewerblich problematischer Zusammenschlüsse ausdrückt. Vor allem in den sensiblen Bereichen Medien und Energie wurde der Zusammenschlusstatbestand wirksam zur